Satzung

Satzung und Geschäftsordnung des Kreisschützenbund Lippstadt 1943 e.V.

Präambel 

Die Schützenvereine und Bruderschaften des Altkreises Lippstadt und die in das Gebiet der Stadt Lippstadt eingegliederten Nachbarorte sind zusammengeschlossen im Kreisschützenbund Lippstadt e.V. Dieser Bund gehört dem Sauerländer Schützenbund an, der den Zusammenschluss der Kreisschützenbünde Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Meschede, Lippstadt, Olpe und Soest darstellt. Er ist Mitglied der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen.
Durch die Zugehörigkeit zum Kreisschützenbund Lippstadt e.V. soll das Eigenleben der angeschlossenen Schützengemeinschaften nicht eingeengt oder behindert werden. Der Kreisschützenbund soll das Schützenwesen insgesamt fördern.

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisschützenbund führt den Namen „Kreisschützenbund Lippstadt 1934 e.V.“ und hat seinen Sitz in Lippstadt. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Kreisschützenbund Lippstadt ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt unter der Registernummer 659 eingetragen. 

§ 2 Aufgaben

Der Kreisschützenbund will im Zusammenwirken mit den angeschlossenen Schützengemeinschaften 

a) die Gemeinschaft aller Schützenbrüder pflegen, die Bereitschaft zu brüderlichem Sinn und zur Bürgerhilfe fördern,
b) die christliche Lebenshaltung als Grundlage des Vereinslebens festigen sowie die traditionelle Verbundenheit mit den Kirchen pflegen,
c) die Treue zur Vätersitte, zur westfälischen Heimat und zum Vaterland erhalten und stärken,
d) Verfassungstreue im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wahren und alle verfassungswidrigen Bestrebungen abwehren, 
e) Gemeinschaftsveranstaltungen und traditionelle Feste auf überörtlicher und örtlicher Ebene fördern und auch selbst durchführen,
f) den Schießsport fördern,
g) die angeschlossenen Gemeinschaften in wirtschaftlicher Hinsicht beraten,
h) Bestrebungen, die den Zwecken und Zielen der Schützenvereine entgegenstreben, abwehren,
i) in Steuerangelegenheiten den angeschlossenen Gemeinschaften Unterstützung zukommen lassen,
j) die Jugend zur Mitarbeit bei der Erreichung obiger Ziele und Bestrebungen gewinnen und ihr den Weg zur Mitgliedschaft in den angeschlossenen Gemeinschaften aufzeigen. 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreisschützenbundes können alle Schützengemeinschaften aus dem in der Präambel genannten Einzugsbereich sein, die auf dem Boden dieser Satzung stehen. Es ist den Mitgliedern unbenommen, auch anderen Dachorganisationen anzugehören, sofern sie damit nicht in Widerspruch zu dieser Satzung geraten.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit bei der Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben und zur Entrichtung von Jahresbeiträgen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft für neue Schützengemeinschaften setzt ein an den Vorstand des Kreisschützenbundes gerichteten schriftlichen Beitrittsgesuch voraus. Er ist vollzogen, wenn der Beitritt vom Vorstand des Kreisschützenbundes nach Absprache mit dem Beirat schriftlich bestätigt worden ist.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit der schriftlichen Austrittserklärung, die von drei Vorstandsmitgliedern des betreffenden Vereins oder Bruderschaft unterzeichnet sein muss. Sie ist an den Vorstand des Kreisschützenbundes zu richten. Die Kündigung wird erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Kreisvorstand eingegangen sein.
b) durch den vom Vorstand und Beirat nach vorangegangener Anhörung beschlossenen Ausschluss wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Kreisschützenbundes.
In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Kreisschützenbundes ausgeschlossen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres weiter. 

§ 4 Organe 

Organe des Kreisschützenbundes sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat und die
  • Delegiertenversammlung. 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

  • dem Vorsitzenden (Kreisoberst),
  • dessen Stellvertreter (stellv. Kreisoberst),
  • dem Geschäftsführer sowie
  • vier Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

  1. der Vorsitzende (Kreisoberst),
  2. der stellvertretene Vorsitzende (Stellv. Kreisoberst) und
  3. der Geschäftsführer.

Zwei von diesen vertreten den Kreisschützenbund jeweils gemeinsam 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand vertritt den Kreisschützenbund. Er verwaltet dessen Angelegenheiten. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 

Er ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr, und zwar in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai, eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die vom Kreisoberst – im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter – geleitet wird.

Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese angemessen sind.

§ 7 Beirat

Für je angefangene fünf Mitgliedsgemeinschaften einer Stadt bzw. einer Gemeinde ist ein Beiratsmitglied zu wählen. Die Beiratsmitglieder können für die Städte und Gemeinden auch en bloc gewählt werden. Sie werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. 

Der Beirat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand hat den Beirat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuladen und ihn über den Stand der Geschäfte zu unterrichten. Der Beirat berät zusammen mit dem Vorstand, wo die Veranstaltungen des Kreisschützenbundes stattfinden und wem die Austragung übertragen werden soll. Das Übrige regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Delegiertenversammlung 

Zur Delegiertenversammlung entsenden die angeschlossenen Schützengemeinschaften Delegierte. Die Mitglieder von Vorstand und Beirat (§§5 und 7) sind geborene Mitglieder der Delegiertenversammlung und haben jeder eine Stimme. 

Auf die angeschlossenen Schützengemeinschaften entfallen bei 

bis zu 200 Mitgliedern 2 Stimmen
bis zu 400 Mitgliedern 3 Stimmen
bis zu 600 Mitgliedern 4 Stimmen
bis zu 800 Mitgliedern 5 Stimmen
bis zu 1.000 Mitgliedern 6 Stimmen
bis zu 1.500 Mitgliedern 7 Stimmen
über 1.500 Mitgliedern 8 Stimmen 

Zur Teilnahme an den Abstimmungen sind nur die persönlich anwesenden Delegierten berechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere ist ausgeschlossen.

Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über: 

a) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
c) die Änderung der vorhandenen oder den Erlass einer neuen Satzung,
d) die zu zahlenden Jahresbeiträge, sofern sie die vom Sauerländer Schützenbund festgesetzte Höhe überschreiten,
e) die Erstellung einer Geschäftsordnung und
f) die Wahl von drei Kassenprüfern. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, abgesehen von der Regelung in § 12 der Satzung, gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. 

Anträge zur Tagesordnung durch eine angeschlossene Schützengemeinschaft, über die die Delegiertenversammlung abstimmen soll, müssen spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Kreisgeschäftsführer vorliegen. 

Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist in schriftlicher Form und unter Angabe der Tagesordnung 3 Wochen vor dem Versammlungstermin an die letzte gemeldete Adresse der angeschlossenen Mitgliedsgemeinschaften zu versenden. 

Über die Sitzung der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Kreisoberst -im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter- und dem Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Schützengemeinschaften, unter Angabe von Zwecken und Gründen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
(außerordentliche Delegiertenversammlung) einzuberufen. Die Delegiertenversammlung bestätigt den Ort und die Ausrichter der Veranstaltungen des Kreisschützenbundes.

§ 9 Kassenwesen 

Die Kasse des Kreisschützenbundes wird jährlich vor der Delegiertenversammlung von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft. Einer dieser Kassenprüfer hat der Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 10 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung Vorstandsmitglieder, die sich um den Kreisschützenbund besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Voraussetzung hierfür ist eine Amtszeit von mindestens 9 Jahren.

§ 11 Königsschießen

An dem Schießen des Kreisschützenbundes um die Würde des Kreiskönigs können nur amtierende Könige der angeschlossenen Schützengemeinschaften teilnehmen.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Delegiertenversammlung.
Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisschützenbundes Lippstadt 1934 e.V. kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Delegiertenversammlung gefasst werden, in dem drei Viertel aller Mitgliedsschützengemeinschaften vertreten sind und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt.
Ist eine solche Delegiertenversammlung zur Auflösung des Kreisschützenbundes beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Das Vermögen des Kreisschützenbundes ist im Falle der Auflösung einer gemeinnützigen Einrichtung im Einzugsbereich zuzuführen, die das Vermögen im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Eickelborn, 25. März 2022 

Der Kreisvorstand
Franz Westermann Kreisoberst
Josef Freund stellv. Kreisoberst
Bernhard Gerken Kreisgeschäftsführer
Stephan Deimel Beisitzer
Markus Christ Beisitzer
Josef Wietfeld Beisitzer
Sebastian Lips Beisitzer

Geschäftsordnung des Kreisschützenbundes Lippstadt

Aufgrund der Satzung des Kreisschützenbundes Lippstadt 1934 e.V., hier Beschluß der Kreisdelegiertenversammlung vom 25. März 2022, wurde folgende Geschäftsordnung genehmigt.

§ 1 Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlung

Die Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlung sind in § 8 der Satzung des KSB vom 25. März 2022 aufgeführt. Darüber hinaus entscheidet die Kreisdelegiertenversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes über die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern, über Satzungsänderungen und die Auflösung des KSB (§12 der Satzung).

§2 Versammlungsleitung und Niederschrift

  1. Die Leitung der Delegiertenversammlung (Vorsitz) obliegt dem Kreisoberst oder seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes. Im Einzelfall kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung von dieser Regelung abgewichen werden, wenn es sich um persönliche Belange der Mitglieder des Vorstandes handelt.
  2. Anträge auf Beendigung der Debatte können nur von solchen Delegierten gestellt werden, die sich bis dahin nicht an der Debatte zu diesem Punkt der Tageordnung beteiligt haben. Wird ein solcher Antrag auf Beendigung der Debatte gestellt, so hat unmittelbar danach die Abstimmung hierüber zu erfolgen.
  3. Das Protokoll soll neben Ort und Zeit der Versammlung in gedrängter Form den Versammlungsverlauf, das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie den Inhalt evtl. Anträge aus der Versammlung wiedergeben. Eine Abschrift des Protokolls ist den Schützengemeinschaften nach der Delegiertenversammlung durch den Vorstand zu zuleiten. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich, seitens der angeschlossenen Schützengemeinschaften, widersprochen wird.

§ 3 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand ist berechtigt, der Delegiertenversammlung für die Wahlen zum Kreisoberst, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie den vier Beisitzern personelle Vorschläge zu unterbreiten und diese gegebenenfalls auch zu begründen.
  2. Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er vertritt den KSB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er legt in Abstimmung mit dem Beirat die Tagesordnung für die alljährliche Delegiertenversammlung fest. Er beschließt über Ort und Ausrichter des Kreisschützenfestes, des Kreisschützenballs, des Kreispokalschießens und der Delegiertenversammlung sowie sonstiger Veranstaltungen überregionlen Charakters.
  3. Der Vorstand hat den Beirat mindentens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuladen und ihn über den Stand der Geschäfte zu unterrichten.
  4. Zur Aufgabe des geschäftsführenden Kreisvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Beiratssitzungen. Bei Abstimmungen im Kreisvorstand und Beirat entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
  5. Durch Beschluß des Kreisvorstandes können einzelnen Mitgliedern des Vorstandes (z.B. den Beisitzern) bei Bedarf spezielle Aufgabenbereiche zugewiesen werden, z.B. Kreisschießwart, Pressewart usw.
  6. Der Vorstand beschließt über die Verleihung der Verdienstorden des Sauerländer Schützenbundes sowie über die Verleihung der Orden die im Kreisschützenbund geschaffen werden.
  7. Ehrenmitglieder gem. § 10 der Satzung sind berechtigt, in der Uniform des Kreisschützenbundes, an Veranstaltungen des Kreisschützenbundes, wie z.B. Kreisschützenfest, Kreisschützenball, Kreisdelegiertenversammlung und dergleichen teilzunehmen. An den Sitzungen des Kreisvorstandes können sie teilnehmen, haben jedoch hierbei kein Stimmrecht.

§ 4 Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer ist zugleich Schatzmeister des KSB. Er verwaltet die Finanzen entsprechend der Bestimmungen der Satzung. Verfügungen, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören und eine Höhe von 1.000 Euro im Einzelfall überschreiten, sind von einem weiteren Vorstandsmitglied zu genehmigen.
  2. Den Kassenprüfern hat der Geschäftsführer bei Nachfragen in Verbindung mit der Kassenprüfung Rede und Antwort zu stehen. Er hat den Kassenprüfern Einblick in die zur Prüfung erforderlichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  3. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des KSB. Er ist Empfänger der Post und leitet diese gegebenenfalls weiter. Er ist verantwortlich für die Erledigung des Schriftwechsels und den Ordensversand einschl. Ordenseinkauf.

§ 5 Abstimmungen und Wahlen der Delegiertenversammlung

  1. Der Vorsitzende (Kreisoberst) leitet die Delegiertenversammlung und ist für den Ablauf der Delegiertenversammlung verantwortlich. Der Vorsitzende führt die Abstimmungen und Wahlen durch. Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort bekannt zu geben und im Protokoll festzuhalten.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann von jedem stimmberechtigten Delegierten gestellt werden.
  3. Stehen bei Wahlen mehrere Kandidaten zur Abstimmung, so ist die Wahl in jedem Falle geheim durchzuführen.
  4. Gewählt ist derjenige, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
  5. Beschlüsse, abgesehen von der Regelung in § 12 der Satzung, sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei Abstimmungen und Wahlen nur zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.
  7. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit, wird das neu zu wählende Vorstandsmitglied nur für die restliche Wahlperiode gewählt.
  8. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen jeweils im Jahresrhythmus. Zeitgleich werden gewählt:
    a. Der 1. Vorsitzende (Kreisoberst) und der Geschäftsführer,
    b. der stellvertretende Vorsitzende (Stellvertretender Kreisoberst) und ein Beisitzer,
    c. 3. Beisitzer

§ 6 Beirat

  1. Die Beiratsmitglieder werden von den einzelnen Stadtverbänden bzw. Gemeindeverbänden des Kreisschützenbundes Lippstadt vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung gewählt.
  2. Die Beiratsmitglieder unterstützen und beraten den Vorstand, sie haben insbesondere die Mitgliedsgemeinschaften ihres Stadt- bzw. Gemeindeverbandes über gefasste Beschlüsse zu informieren, des Weiteren Anregungen der Vereine und Bruderschaften an den Vorstand weiterzuleiten.
  3. Der Beirat beschließt zusammen mit dem Vorstand über den Ausschluß einer Schützengemeinschaft und die Aufnahme einer neuen Schützengemeinschaft in den Kreisschützenbund.
  4. Der Beirat berät zusammen mit dem Vorstand wo die Veranstaltungen des Kreisschützenbundes stattfinden und wem die Austragung dieser Veranstaltung übertragen werden soll. 

Eickelborn, 25. März 2022

Der Kreisvorstand
Franz Westermann Kreisoberst
Josef Freund stellv. Kreisoberst
Bernhard Gerken Kreisgeschäftsführer
Stephan Deimel Beisitzer
Markus Christ Beisitzer
Josef Wietfeld Beisitzer
Sebastian Lips Beisitzer